Das Kündigungsschutzgesetz ist auf Geschäftsführer-Anstellungsverträge grundsätzlich unanwendbar. Damit einhergehend ist das Arbeitsgericht grundsätzlich unzuständig. Für Rechtsstreitigkeiten rund.. Im Prinzip kein allgemeiner Kündigungsschutz für Geschäftsführer Der Begriff allgemeiner Kündigungsschutz bezeichnet den Kündigungsschutz im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Nach dem KSchG kann ein Arbeitnehmer unter gewissen Bedingungen seine Kündigung vor Gericht anfechten
Demnach gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht für gesetzliche Vertreter juristischer Personen wie z.B. Geschäftsführer einer GmbH. Die Kündigung eines Geschäftsführers bedarf daher keiner sozialen Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz, dass Geschäftsführer keinen Kündigungsschutz genießen, kann auch dann vorliegen, wenn der Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung seines Anstellungsvertrags bereits als Geschäftsführer abberufen worden war und wenn die Umstände der Abberufung darauf schließen lassen, dass die Vertragsparteien das weitere Schicksal des Anstellungsvertrags trotz. Da der Geschäftsführer der GmbH in der Regel aus rechtlicher Sicht kein gewöhnlicher Angestellter ist, finden die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes keine Anwendung. Dies regelt § 5 Absatz 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG). Danach gelten Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG
Kein Kündigungsschutz für Geschäftsführer. Fremd-Geschäftsführer können dem Kündigungsschutz des Arbeitsrechts unterliegen. Zur fristlosen Kündigung ist ein wichtiger Grund notwendig. Fristlose Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen Ob Sie als Führungskraft in den Genuss des allgemeinen Kündigungsschutzes kommen, hängt unter anderem davon ab, ob Sie organschaftlicher Vertreter des Unternehmens sind oder nicht. Hierzu zählen alle Personen, die dem Organ angehören, das kraft Gesetzes das Unternehmen nach außen hin im Rechtsverkehr vertritt Das Arbeitsverhältnis eines Vereinsgeschäftsführers, der auf Satzungsbasis als besonderer Vertreter bestellt ist, fällt nicht unter das Kündigungsschutzgesetz. Das hat das Landesarbeitsgericht ( LAG) Hamm entschieden. Die Richter wiesen dabei darauf hin, dass es im Vereinsrecht den Begriff des Geschäftsführers nicht gibt Allerdings findet das Kündigungsschutzgesetz gem. § 14 Abs. 2 S. 1 KSchG auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte Anwendung, soweit diese zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind Da der GmbH-Geschäftsführer aufgrund seiner Organstellung kein Arbeitnehmer ist, steht ihm bei der Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages kein gesetzlicher Kündigungsschutz zur Seite, was aus § 14 Absatz 1 Nr. 1 Kündigungsschutzgesetz folgt. Das gilt gleichfalls für Kündigungsschutzvorschriften aus anderen Gesetzen
Für den Geschäftsführer gilt grundsätzlich kein Kündigungsschutz. Die Abberufung kann meist jederzeit und grundlos erfolgen. Anderes kann aufgrund des Gesellschaftsvertrags, in einer mitbestimmten GmbH oder bei einem geschäftsführenden Gesellschafter gelten Wie bereits erwähnt, existiert für Geschäftsführer laut Arbeitsvertrag und Gesetz kein besonderer Kündigungsschutz. Daher wird im Geschäftsführervertrag in der Regel eine lange und feste Vertragslaufzeit ohne die Möglichkeit einer Kündigung oder eine lange Kündigungsfrist vereinbart Der Geschäftsführer vertritt die GmbH nach außen und trifft die alltäglichen Geschäftsentscheidungen. Doch wenn eine wesentliche Änderung des Verhältnisses zwischen der GmbH und ihrem GmbH-Geschäftsführer eintreten soll, kann die daraus resultierende Kündigung für beide Parteien schnell an Bedeutung gewinnen Nach Ansicht des BAG verstößt der Ausschluss der Organvertreter vom allgemeinen Kündigungsschutz gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht gegen Art. 12 GG (Berufsfreiheit); auch die unterschiedliche Behandlung von Geschäftsführern und leitenden Angestellten sei kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgebot) Dem Geschäftsführer kommt der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich nicht zugute, da es sich bei dem Geschäftsführer um ein Organ der Gesellschaft handelt und das Kündigungsschutzgesetz gemäß § 14 Abs. 1 KSchG bei Mitgliedern des Organs der Gesellschaft nicht zur Anwendung kommt. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn die Beendigung des.
Ein GmbH-Geschäftsführer, der ein festes Monatsgehalt bezieht und seit 15 Jahren für die Gesellschaft als Geschäftsführer tätig ist, kann am 15. eines Monats mit Wirkung zum Schluss des gleichen.. Für Geschäftsführer einer GmbH oder für Vorstände einer Aktiengesellschaft gilt der Kündigungsschutz nicht. Dies ist in § 14 Abs. 1 KSchG so ausdrücklich festgelegt. Dies ist jedoch insbesondere für Geschäftsführer höchst problematisch, da ein Geschäftsführer jederzeit ohne Grund abberufen werden kann. Der Dienstgeber muss dann also nur die Kündigungsfristen einhalten mit der. Kündigungsschutz für Geschäftsführer III. Kündigungsgründe in der Person des Geschäftsführers sind in der Regel Langzeit- oder häufige Kurzerkrankungen. Insoweit ergeben sich keine großen Unterscheide zu der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Möglicherweise könnte sich jedoch zugunsten des kündigenden Unternehmens eine Herabsetzung der Wirksamkeitsschwelle ergeben. Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Auch für leitende Angestellte (Manager, Abteilungsleiter). (4*0,75). Der Geschäftsführer ist kein Arbeitnehmer und wird daher nicht mitgerechnet. Der Schwellenwert von mehr als 10 Arbeitnehmern wird nicht erreicht (es sind 'nur' 10, aber nicht 'mehr als 10'), es besteht daher kein Schutz nach dem KSchG. Beispiel: In dem Betrieb. Wird zuerst abberufen, ist die Geschäftsführer-Stellung weg und aus dem Arbeitsverhältnis kann der Karriere-Geschäftsführer vor dem Arbeitsgericht den Kündigungsschutz geltend machen. Erfolgt aber die Kündigung zuerst und erst später die Abberufung, ist er - solange er Geschäftsführer ist - eben gehindert, aufgrund der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG das Arbeitsgericht.
Kündigung des Geschäftsführers. Die Insolvenz des Unternehmens hat keine unmittelbare Auswirkung auf den Dienstvertrag eines Geschäftsführers: Weder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch eine etwaige Abberufung durch die Gesellschafterversammlung haben Einfluss auf seine Anstellung. Der Geschäftsführer wird durch die Insolvenzeröffnung lediglich in seinen Befugnissen auf. Die Geschäftsführer sind nicht Arbeitnehmer der GmbH. Aus diesem Grund sind für Klagen des Geschäftsführers gegen die Kündigung seines Anstellungsvertrags nicht Arbeitsgerichte, sondern Zivilgerichte zuständig. Im Anstellungsvertrag kann die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes vereinbart werden. Ausnahmeweise ist das Arbeitsgericht. Kündigung durch den Geschäftsführer. Sie erhalten nach der Beantwortung einiger Fragen ein nach aktuellem Recht formuliertes Schreiben zur Kündigung Ihres Anstellungsvertrages. Mit dieser ordentlichen Kündigung können Sie als Geschäftsführer das Anstellungsverhältnis zum nächstzulässigen Termin rechtssicher beenden. Bei einer ordentlichen Kündigung muss die jeweils gesetzlich. Der allgemeine Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes gilt grundsätzlich nicht für GmbH-Geschäftsführer. Selbst dann, wenn ein Unternehmen systematisch Geschäftsführer bestellt und deren Befugnisse im Innenverhältnis beschränkt. Diese klare Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21 Für einen Geschäftsführer in spe mag die Vereinbarung beziehungsweise Mitnahme des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes verlockend sein. Dass dies grundsätzlich möglich ist, auch wenn der Geschäftsführer bislang kein klassischer Arbeitnehmer war, hat der BGH in seiner Entscheidung vom 10. Mai 2010 bestätigt (Aktenzeichen II ZR 70/09)
Das Kündigungsschutzgesetz ist seit 1.1.2004 in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern anwendbar. Der Schwellenwert, bis zu dem Betriebe dem Kündigungsschutzgesetz nicht unterliegen, wurde von 5 Arbeitnehmern auf 10 Arbeitnehmer heraufgesetzt Die Kündigungsfristen des § 622 BGB gelten also nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts für die Kündigung von Geschäftsführern ohne Gesellschaftsanteilen (sog. Fremdgeschäftsführer) und Geschäftsführer mit Gesellschaftsanteilen, sofern die Beteiligung unter 50 % liegt. Bei den die Gesellschaft beherrschenden Geschäftfsführern soll nach dem.