Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 1137 Einreden des Eigentümers (1) Der Eigentümer kann gegen die Hypothek die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem... (2) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, dass dieser auf. § 1137 BGB - Einreden des Eigentümers (1) Der Eigentümer kann gegen die Hypothek die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem... (2) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, dass dieser auf sie.. Paragraph 1137 Bürgerliches Gesetzbuch Präsentationen zum Paragraphen. Grundsatz: Widerspruch hindert die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs, § 892 I 1 BGB →... Word Dokumente zum Paragraphen. Prüfungsschema. Fremd-/Eigentümergrundschuld? Zweiterwerb. PDF Dokumente zum Paragraphen..
(1) 1 Der Eigentümer kann gegen die Hypothek die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. 2 Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, daß der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet § 1137 BGB - (1) Der Eigentümer kann gegen die Hypothek die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Eigentümer nicht da... § 1137 BGB online - Einreden des Eigentümers | Gesetze online und kostenlos Hypothek, 1137 BGB - Einredefreier Erwerb I. Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts RechtsgeschäftG = Übertragung der Hypothek (d.h. der gesamten Forderung) durch einen Nichtberechtigten bzgl. der Einredefreihei Die Einreden aus der zugrundeliegenden Forderung ergeben sich aus § 1137 BGB. Nach § 1137 BGB könnte die C nun alle die dem Sohn A zustehenden Einreden gegen die Hypothek selbst geltend machen. Insofern ist nun zu prüfen, welche Einreden dem Sohn A grundsätzlich zustehen würden. 1 Dies setzt aber voraus, dass die Vorschrift des § 1137 BGB auf die Grundschuld anwendbar ist. § 1137 BGB bezieht sich immer auf die Forderung und die Akzessorietät zwischen der Forderung und Hypothek
Einreden aus dem Forderungsverhältnis können auch dem Zweiterwerber gegenüber geltend gemacht werden, § 1137 BGB, sofern dieser nicht gutgläubig ist, §§ 1138, 892 BGB. 2. Einreden aus dem Hypothekenverhältnis. Beispiel: Stundun § 1137 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze 109 frühere Fassungen | wird in 1978 Vorschriften zitiert. Buch 3 Sachenrecht . Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld. Zur → aktuellen Auflage. BGB § 1137 Einreden des EigentümersAutor: Dokumentnavigation: Vor-/Zurückblättern. Zitiervorschlag: MüKoBGB/Eickmann, 4. Aufl. 2004, BGB 1137. zum Seitenanfang. Dokument. Kommentierung: § 1137 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs. Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden. Zu Vorschriftenteil springen und hervorheben Dagegen ergeben sich aus § 146 II InsO ebenso wenig Einschränkungen des Einrederechts wie aus dem Verzicht des persönlichen Schuldners (§ 1137 II). Einwendungen, die dem persönlichen Schuldner nach § 767 II ZPO nicht mehr möglich sind, hat auch der Eigentümer nicht (BGH NJW 13, 3243 [BGH 05.07.2013 - V ZR 141/12]). Rn
Der online BGB-Kommentar § 1137 Einreden des Eigentümers (1) Der Eigentümer kann gegen die Hypothek die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet. (2) Ist der Eigentümer. § 1137 BGB § 1137 BGB. Einreden des Eigentümers. Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896. Buch 3. Sachenrecht. Abschnitt 7. Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld. Titel 1. Hypothek. Paragraf 1137. Einreden des Eigentümers [1. Januar 2002] 1 § 1137. 2 Einreden des.
§ 1137 Einreden des Eigentümers. I. Normzweck; II. Tatbestand und Rechtsfolgen § 1138 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs § 1139 Widerspruch bei Darlehensbuchhypothek § 1140 Hypothekenbrief und Unrichtigkeit des Grundbuchs § 1141 Kündigung der Hypothek § 1142 Befriedigungsrecht des Eigentümers § 1143 Übergang der Forderun Erlischt die Forderung nach Eintragung der Hypothek, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek als Eigentümerhypothek (§ 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ebenso kann der Eigentümer in den Grenzen des § 767 Abs. 2, § 796 Abs. 2 ZPO die ihm als dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung zustehenden Einreden gelten machen (§ 1137 Abs. 1 BGB). Das. Beachte: § 1137 BGB ist für die Grundschuld unanwendbar, da die Vorschrift Akzessorietät voraussetzt, vgl. § 1192 BGB b. Aus dem Grundschuldverhältnis c. Aus dem Sicherungsvertrag (Bei Sicherungsgrundschuld) aa. Nichtvalutierung des Darlehens bb . Rückübertragungspflicht bei Nichtigkeit des Darlehensvertrages; Erlöschen de 260.094. Rechtsprechung . 19.49
Beck'scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth. BGB. Buch 3. Sachenrecht. Abschnitt 7. Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld. Titel 1. Hypothek (§ 1113 - § 1190) § 1113 Gesetzlicher Inhalt der Hypothek § 1114 Belastung eines Bruchteils § 1115 Eintragung der Hypothek § 1116 Brief- und Buchhypothek § 1117 Erwerb der Briefhypothe eBook: 2. Kapitel Einwendungen sowie Einreden i.S.d. § 1137 Abs. 1 BGB (ISBN 978-3-8487-5777-0) von aus dem Jahr 201
Zwei dieser BGH-Urteile sind auf heftige Kritik in der Judikatur gestoßen. Der Sicherungszweck von Bürgschaft , Hypothek und Pfandrecht sei im ersten Fall gegenüber dem Akzessorietätsdogma vorrangig, wie an den Regelungen der § § 768 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 1137 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 1211 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 254 Abs. 2 InsO zu erkennen sei Alt. BGB Nach § 1137 I 1, 2. Alt. BGB kann der Eigentümer gegen die Hypothek die nach § 770 BGB einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. dd) Einreden aus schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen Hypothekar und Gläubiger b) Hier in Betracht kommende Einreden: aa) Einreden des persönlichen Schuldners, § 1137 I 1, 1. Alt. BGB A. X gegen E, § 1147 BGB. X könnte zunächst gegen E einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 1147 BGB haben. Hierfür müsste X von D zunächst die Forderung abgetreten bekommen haben, und zwar in der Form des § 1154 BGB. Wenn aber der C gegenüber D die Abtretung der Forderung angefochten hat, ist D nicht Inhaber der.
§ 1137 ← → § 1139 § 1138 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs BGB - Änderungen überwachen. Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben. Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert. Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender. BGH vom 13.07.1972 - II ZR 111/70, BGHZ 59, 179, NJW 1972, 1660, DNotZ 1973, 114, WM 1972, 904, BB 1972, 1027, BB 1972, 1072, JR 1973, 334, BauR 1972, 375 (zu: analoge Anwendung der Norm auf das Verhältnis des Testamentsvollstreckers zu seinem Nachfolger im Amt) BayObLG ZEV 1998, 348 (jährliche Rechnungslegung kann jederzeit mit angemessener Frist gefordert werden DEUTSCHE GESETZE | BGB | § 1137. Bürgerliches Gesetzbuch [ § 1136 | § 1138] § 1137 (1) Der Eigentümer kann gegen die Hypothek die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, daß der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet. Abschnitt 7. Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113-1203 BGB) Titel 1. Hypothek (§§ 1113-1190 BGB) § 1113 Gesetzlicher Inhalt der Hypothek § 1114 Belastung eines Bruchteils § 1115 Eintragung der Hypothek § 1116 Brief- und Buchhypothek § 1117 Erwerb der Briefhypothek § 1118 Haftung für Nebenforderungen § 1119 Erweiterung der Haftung für Zinsen § 1120 Erstreckung auf. Alt. BGB cc) Einreden aus der bürgenähnlichen Stellung des Eigentümers gem. § 1137 I 1, 2. Alt. BGB. Nach § 1137 I 1, 2. Alt. BGB kann der Eigentümer gegen die Hypothek die nach § 770 BGB einem. Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. dd) Einreden a
§ 767 BGB (Umfang) + §§ 768, 770 I BGB (Einreden) Hypothek § 1163 I BGB (Umfang) + § 1137 BGB (Einreden) Pfandrecht § 1210 BGB (Umfang) + § 1211 BGB (Einreden) Eigentumsvorbehalt (beschränkte Akzessorietät) Einrede: Recht zum Besitz aus dem Kaufvertra Volltext von BGH, Urteil vom 6. 5. 2003 - XI ZR 226/0 Buch 3 - Sachenrecht Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld Titel 1 - Hypothek § 1138 BGB Öffentlicher Glaube des Grundbuchs. Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden § 1137 BGB Einreden des Eigentümers... kann gegen die Hypothek die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der persönliche § 1211 BGB Einreden des Verpfänder
Dies geschieht durch Abtretung der gesicherten Forderung in der Form des § 1154 BGB, sodass die Hypothek automatisch kraft Gesetzes nach § 1153 I BGB auf C übergeht. I. Übertragung der Forderung. Der Zweiterwerb einer Hypothek setzt zunächst die Übertragung der Forderung zum Zwecke des Hypothekenerwerbs voraus. 1. Einigung, § 398 BGB
Entscheidend ist, welcher Beitrag den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (BGH NJW 98, 1137). Da das Nichtangurten in aller Regel für das Zustandekommen des Unfalls nicht (mit)ursächlich ist, geht es nur um die Auswirkungen auf die Körperverletzungen und deren Folgen § 1138 BGB ordnet die Geltung des § 892 BGB auch in Ansehung der Forderung jedoch nur für die Hypothek an; das heißt, das Bestehen der Forderung wird bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 892 BGB nur fingiert, um einen gutgläubigen Erwerb der Hypothek zu ermöglichen; die Forderung selbst kann danach nicht gutgläubig erworben werden.3 Ein gutgläubiger Forderungserwerb. Paragraph 1137 Bgb. 2 seconds ago 0. 1137 paragraph bgb. dissertation change matrix template. Grad School Teacher Essay. Linux Bibliography Manager. education consultant cv template word. idiot nation essay; wiat 3 essay composition staar; best resume format for quality assurance; Leave a Reply Cancel reply. Your email address will not be published. Required fields are marked * Comment. Name. Einrede gegen die Forderung, § 1137 I 1 BGB Aus § 1137 I 1 BGB könnte man schließen, dass die vereinbarte Stundung der Forderung auch die Geltendmachung der Hypothek verhindern könnte § 1138 BGB ordnet hinsichtlich der forderungsbezogenen Einreden die Anwendbarkeit des § 892 BGB an → Voraussetzungen des § 892 BGB (+), sodass Stundung der Forderung den D nicht an der Geltendmachung.
Nachtrag zum Mietvertrag ihre Gewährleistungsrechte bezüglich der Heizungs- und Kälteanlage ausdrücklich vorbehalten hat (vgl. § 536 b Satz 3 BGB), könnte die ungeminderte Zahlung der Miete in dem Zeitraum von Januar 2007 bis Juli 2010 nur unter den strengeren Voraussetzungen der Verwirkung (§ 242 BGB) oder des stillschweigenden Verzichts dazu führen, dass die Klägerin der Beklagten den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten kann (vgl. BGH Urteil vom 16. Juli 2003. §§ 883 II, 1098 II BGB - schuldrechtliches Vorkaufsrecht nach § 464 II BGB. 6. Abschnitt: Der Rechtserwerb kraft Gesetz Fall 20: Der Übergang des Eigentums im Zuge eines Hoheitsaktes.....130 Aneignungsrechte des Fiskus als sonstiges Recht i.S.d. § 823 I BGB - § 928 II BGB - Eigentumserwerb nach § 1936 I BGB Kapitel III: Die Belastung eines Grundstücks 1. Abschnitt: Die Hypothek Fall 21.
II, 1098 II BGB - schuldrechtliches Vorkaufsrecht nach § 464 II BGB . Sachenrecht II Inhaltsverzeichnis III 6. Abschnitt: Der Rechtserwerb kraft Gesetz Fall 20: Der Übergang des Eigentums im Zuge eines Hoheitsaktes 111 Aneignungsrechte des Fiskus als sonstiges Recht i.S.d. § 823 I BGB - § 928 II BGB - Eigentumserwerb nach § 1936 I BGB Kapitel III: Die Belastung eines Grundstücks 1. Der Dritterwerber kann analog §§ 768, 1137, 1211 dem Vormerkungsberechtigten die Einreden des Schuldners des vorgemerkten Anspruchs entgegenhalten (BGH NJW 00, 3496; RGZ 144, 283), sogar wenn der Schuldner auf die Einreden verzichtet hat (Celle NJW 58, 385f [OLG Celle 01.11.1957 - 4 U 51/57]) oder der Schuldner bereits rechtskräftig zur Leistung verurteilt wurde (RGZ 53, 30f) (Palandt. BGB - Inhaltsverzeichnis. § 1137 BGB - Einreden des Eigentümers. § 1138 BGB - Öffentlicher Glaube des Grundbuchs. § 1139 BGB - Widerspruch bei Darlehensbuchhypothek. § 1140 BGB. II, 1098II BGB - schuldrechtliches Vorkaufsrecht nach § 464 II BGB. Sachenrecht II Inhaltsverzeichnis III 6. Abschnitt: Der Rechtserwerb kraft Gesetz Fall 20: Der Übergang des Eigentums im Zuge eines Hoheitsaktes 111 Aneignungsrechte des Fiskus als sonstiges Recht i.S.d. § 823 I BGB - § 928 II BGB - Eigentumserwerb nach § 1936 I BGB Kapitel III: Die Belastung eines Grundstücks 1. Abschn Die Hypothek: Gutgläubiger Zweiterwerb einer Hypothek, Einreden des Eigentümers und gutgläubig einredefreier Erwerb der Hypothek (§§ 1137, 1138, 1157 BGB), Erfüllung bei der Hypothek. Die Grundschuld: Allgemeine Merkmale, Vorteile der Grundschuld für den Gläubiger, Sicherungsgrundschuld, Begründung einer Grundschuld (Ersterwerb), Übertragung der Grundschuld (Zweiterwerb), Einreden gegen die (Sicherungs-)Grundschuld, Erfüllung bei der Grundschuld
Jetzt den Volltext vom VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil vom 12.11.1997, Aktenzeichen: 6 S 1137/96 kostenlos auf openJur ansehen. Volltext der Entscheidung abrufen Weitere Entscheidungen vom VGH. HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1137. Bearbeiter: Karsten Gaede. Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 326/11, Beschluss v. 20.09.2011, HRRS 2011 Nr. 1137. BGH 1 StR 326/11 - Beschluss vom 20. September 2011 (LG München I) Totschlag (Kausalität und objektive Zurechnung; Vorsatz: unwesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf; Fall Brunner) → § 1137 § 1136 Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden. § 1137 BGB, Einreden des Eigentümers § 1139 BGB, Widerspruch bei Darlehensbuchhypothe
§ 1136 BGB - Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung § 1137 BGB - Einreden des Eigentümers § 1138 BGB - Öffentlicher Glaube des Grundbuchs § 1139 BGB - Widerspruch bei Darlehensbuchhypothek § 1140 BGB - Hypothekenbrief und Unrichtigkeit des Grundbuchs § 1141 BGB - Kündigung der Hypothek § 1142 BGB - Befriedigungsrecht des Eigentümers § 1143 BGB - Übergang der Forderung. Mehr zur Fundstelle JuS 2013, 1137: BGH: Ehepartner haftet für Stromlieferungsvertrag auch nach Auszug aus der Ehewohnun Banken-AGB über Zinscap-Prämien für solche Darlehen, bei denen ein bestimmter Zinssatz nicht überschritten werden darf, hat der BGH für unwirksam erklärt. Er sah darin eine unangemessene Benachteiligung der Kunden, da das Gesetz eine laufzeitunabhängige Prämie nicht vorsieht. Bankkunden können und sollten nun zügig Rückzahlung von ihnen geleisteter Zinscap-Prämien verlangen
§§ 883 II, 1098 II BGB - schuldrechtliches Vorkaufsrecht nach § 464 II BGB . Sachenrecht II Inhaltsverzeichnis III 6. Abschnitt: Oer Rechtserwerb kraft Gesetz Fall 20: Der Übergang des Eigentums im Zuge eines Hoheitsaktes 130 Aneignungsrechte des Fiskus als sonstiges Recht i.S.d. § 8231 BGB - § 928 II BGB - Eigentumserwerb nach § 1936 I BGB Kapitel III: Die Belastung eines Grundstücks. OLG Düsseldorf FamRZ 1990, 1137; MünchKomm/Köhler aaO; Erman/Holzhauer BGB 9. Aufl. § 1602 Rdn. 26; Wendl/Scholz aaO; Gemhuber/Coester- Waltjen aaO § 45 II 2 S. 667; s.a. für den Trennungsunterhalt Senatsurteil vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 60/83 - FamRZ 1985, 360, 361). Das Oberlandesgericht hat der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Notgroschens Pfandbriefe im Nennwert von 10.000. HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1137 Bearbeiter: Karsten Gaede Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 468/07, Beschluss v. 24.10.2007, HRRS 2007 Nr. 1137
II Inhaltsverzeichnis Sachenrecht II Aufhebung des Insolvenzverfahrens - Verfügungsbefugnis des entlassenen Insolvenzverwalters-positive und negative Funktion des Grundbuchs- Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB Fall 11: Der Rückerwerb vom Berechtigten..... 68 Herausgabeanspruch aus § 985 BGB - Rückerwerb des Grundstückseigen 5. Unklarheitenregel, § 305c Abs. 2 BGB 219 38 § 4 Inhaltskontrolle, §§ 307-310 BGB 228 39 I. Schranken der Inhaltskontrolle, § 307 Abs. 3 BGB 228 39 II. Spezielle Klauselverbote und Unternehmerverkehr 231 40 1. Grundsatz 231 40 2. § 309 BGB 232 40 3. § 308 BGB 238 41 III. Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 BGB 241 42 1. § 307 Abs. 2. HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1137. Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner. Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 311/18, Beschluss v. 31.10.2018, HRRS 2018 Nr. 1137. BGH 2 ARs 311/18 (2 AR 176/18) - Beschluss vom 31. Oktober 2018. Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen (grundsätzlich keine nachträgliche Heilung fehlender Zuständigkeit. Umfeld von § 1136 BGB § 1135 BGB. Verschlechterung des Zubehörs § 1136 BGB. Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung § 1137 BGB. Einreden des Eigentümers [Impressum/Datenschutz].
LG Braunschweig 3. Zivilkammer, Urteil vom 01.06.2017, 3 O 1137/16, ECLI:DE:LGBRAUN:2017:0601.3O1137.16.0A § 434 Abs 1 BGB, § 437 Nr 1 BGB, § 439 Abs 1 BGB § 1137 BGB. Einreden des Eigentümers § 1138 BGB. Öffentlicher Glaube des Grundbuchs § 1139 BGB. Widerspruch bei Darlehensbuchhypothek [Impressum/Datenschutz]. § 1135 § 1137 Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig. § 1135 § 1137
Volltext von BAG, Urteil vom 19. 3. 2002 - 9 AZR 16/0 188. BGH 12.7.2018 - III ZR 183/17 (Erbrecht: Vererbbarkeit eines Facebook-Accounts) JuS 1101. 187. OLG Hamm 28.2.2018 - I-15 W 292/17, 15 W 292/1 (Sachenrecht: Keine Auflassung durch Beschlussvergleich) JuS 1005. 186. BGH 15.11.2017 - XII ZB 389/1 (Familienrecht: Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater) JuS 809. 185. BGH 30.1.2018 - X ZR 119/15 (BGB AT und Erbrecht: Widerruf. BGH, URTEIL vom 4.5.2008, Az. VII ZR 154/10 Dieser Anspruch ist aber gemäß § 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch übergegangen, da die Beklagten die Leistung endgültig und ernsthaft abgelehnt haben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1992 - IX ZR 54/92, NJW 1993, 1137) § 1138 BGB, Öffentlicher Glaube des Grundbuchs Gesetznavigation: zum vorherigen Abschnitt § 1137 BGB, Einreden des Eige... Gesetznavigation: zum nächsten Abschnitt § 1139 BGB, Widerspruch bei D... § 1138 BGB Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Bundesrecht. Einloggen. Um Zugriff auf den Volltext aller Dokumente des Produktes zu erhalten, müssen Sie sich anmelden. Bitte geben Sie Ihre. BGH, URTEIL vom 5.11.2015, Az. V ZR 190/64 BGB § 888, § 280 Abs. 1 u. 2, § 286, § 288 Ist der vormerkungswidrig Eingetragene mit der Erfüllung des Zustimmungsanspruchs nach § 888 Abs. 1 BGB in Verzug, haftet er gemäß § 280 Abs. 1 u. 2, § 286 BGB und gemäß § 288 BGB auf Ersatz des Verzögerungsschadens (teilweise Aufgabe von Senat, Urteil vom 19